Pilze sammeln erlaubt? Es gilt die Handstraußregelung!

Das Sammeln von Pilzen in der Natur – eine beliebte Aktivität, die jedoch bestimmten Regeln unterliegt. In diesem Artikel beleuchten wir, welche Gesetze und Vorschriften beim Pflücken von Pilzen zu beachten sind. Dabei spielt die Handstraußregelung eine wichtige Rolle.

Grundregeln beim Pflücken von Pilzen

Schauen wir zunächst auf die rechtlichen Rahmenbedingungen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz fasst es wie folgt zusammen:

Es gilt der Grundsatz: Im Prinzip verboten, aber in bestimmten Mengen erlaubt, bei manchen Arten jedoch immer verboten und in bestimmten Schutzgebieten auch.

Das bedeutet, dass das Sammeln von Pilzen in bestimmten Mengen und Arten unter gewissen Umständen erlaubt ist.

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) definiert in § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG:


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„(1) Es ist verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,"

Auf den ersten Blick scheint das Sammeln von Pilzen generell untersagt. Allerdings bietet § 39 Abs. 3 BNatSchG eine wichtige Ausnahme:

"(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen."

Dies bezeichnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz auch als sogennante Handstraußregelung.

Von diesem grundsätzlichen Verbot gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme: Die so genannte "Handstraußregelung". Jeder darf danach wildlebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

Was besagt die Handstraußregelung?

Die Handstraußregelung erlaubt das pflegliche Entnehmen von Pilzen in geringen Mengen von allgemein zugänglichen und nicht besonders geschützten oder privaten Flächen.

Achtung: Gewerbliche Pilzsammler benötigen eine Genehmigung!

Die Regelung ermöglicht es uns, unter bestimmten Bedingungen Pilze aus der Natur zu sammeln.

Pilze sammeln: Regeln im Detail

Es gibt neben den gesetzlichen Bestimmungen Regeln die man sich selbst setzen sollte, um als verantwortungsbewusste Pilzsammler zu agieren:

1. Standort und Eigentum beachten

  • Privatgrundstücke: Immer Erlaubnis des Eigentümers einholen.
  • Landschafts- und Naturschutzgebiete: Oft strengere Regeln.

2. Artenschutz berücksichtigen

Viele heimische Pilzarten, darunter Steinpilze, Pfifferlinge, Schweinsohren, Brätlings, Rotkappen, Birkenpilze und Morcheln, sind durch Artenschutzbestimmungen geschützt. Gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz ist das Sammeln und kommerzielle Verwerten dieser Pilze in freier Natur grundsätzlich verboten. Jedoch gibt es für Pilzsammler eine erfreuliche Ausnahme, die in der Bundesartenschutzverordnung geregelt ist: Diese Pilze dürfen in kleinen Mengen für den Eigenbedarf gesammelt werden.

Geschützte Pilzarten - Ausnahmefälle
Unter besonderem Schutz stehen folgende Arten. Gemäß der Ausnahmeregelung dürfen die hier fett markierten Pilze in kleinen Mengen gesammelt werden. Die zuständige Landesbehörde kann in bestimmten Fällen weitere Ausnahmen genehmigen.

  • Steinpilz
  • Pfifferling: sämtliche einheimischen Arten
  • Schweinsohr
  • Brätling
  • Birkenpilze und Rotkappen: sämtliche einheimischen Arten
  • Morcheln: sämtliche einheimischen Arten

Folgende Pilzarten dürfen keinesfalls gesammelt werden:

  • Schaf-Porling, Semmel-Porlinge: sämtliche einheimischen Arten
  • Kaiserling
  • Weißer Bronze-Röhrling
  • Gelber Bronze-Röhrling
  • Sommer-Röhrling
  • Echter Königs-Röhrling
  • Blauender Königs-Röhrling
  • Erlen-Grübling
  • Saftlinge: sämtliche einheimischen Arten
  • März-Schneckling
  • Grünling
  • Trüffel: sämtliche einheimischen Arten

Siehe auch: Bundesartenschutzverordnung

3. Persönliche Verantwortung

  • Nachhaltigkeit: Nur das Nötige sammeln, und nur dort, wo es erlaubt ist.
  • Respekt gegenüber anderen Sammlern: Genug für andere übrig lassen.
  • Respekt gegenüber der Natur: Überlegen, ob die Pilzart selten ist und ob wir sie im nächsten Jahr wiedersehen möchten.

Tipps für verantwortungsbewusstes Pilzesammeln


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  • Sichere Bestimmung: Nur sammeln, was man sicher identifizieren kann.
  • Wissen erweitern: Teilnahme an geführten Pilzwanderungen oder Nutzung eines Pilzführers.
  • Respektvolles Sammeln: Die Natur nicht schädigen und ihren Lebensraum respektieren.

Zusammenfassend: Was darf man, was nicht?

ErlaubtNicht erlaubt
Pflücken in geringen Mengen für den persönlichen BedarfGewerbliches Sammeln ohne Genehmigung
Pilze aus nicht geschützten Gebieten entnehmenPflücken in Landschafts- und Naturschutzgebieten ohne Erlaubnis
Sammeln von nicht geschützten PilzartenEntnahme von geschützten Pilzarten
Pflegliches Sammeln (Handstraußregelung beachten)Entnahme von Pilzen auf Privatgrundstücken ohne Erlaubnis


Alle Angaben ohne Gewähr. Bitte verwende nichts, was du nicht eindeutig bestimmen kannst! Bevor du Pflanzen verwendest, halte bitte Rücksprache mit einem Kräuterexperten. Bei medizinischer Verwendung konsultiere deinen Arzt.